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Fahrerlaubnisklassen
Künftig gibt es in der Bundesrepublik Deutschland folgende Fahrerlaubnisklassen:
Klasse A
Krafträder mit oder ohne Beiwagen
Klasse A 1
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer
Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige
Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 80 km/h.
Klasse B
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit
Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des
Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr
als 3.500 kg).
Klasse C
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3.500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
Klasse C 1
Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg (auch mit Anhänger bis
750 kg Gesamtmasse).
Klasse D
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer
dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse).
Klasse D 1
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem
Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis
750 kg Gesamtmasse).
Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg (Ausnahme bei Klasse B). Bei den Klassen C1E und D1E
darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei
der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung
verwendet werden.
Klasse M
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr
als 50 cm3.
Klasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart
zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für
solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen
aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie
für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch
Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge
(z.B. Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen
Fahrzeugen und Anhängern.
Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung
verlangt:
- Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze
für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
- Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen
bestimmte Kraftfahrzeuge (motorisierte Krankenfahrstühle) mit einem Sitz, einem
Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h aber nicht mehr als 25 km/h.
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine
Prüfbescheinigung erforderlich:
- Motorisierte Krankenfahrstühle bis 10 km/h
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flurförderzeuge
(z.B. Gabelstapler u. ä.) jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und
Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen
sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des
Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen
Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes)
ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung erforderlich.
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